| 1. |
Ziel und Tätigkeit |
| 1.1 |
Die Interessen Gemeinschaft Akkordeon, kurz: IG-Akkordeon
genannt, ist eine Körperschaft im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Sie ist
politisch und konfessionell neutral.
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| 1.2 |
Der Sitz der IG-Akkordeon befindet sich am Domizil des Sekretariates. |
| 1.3 |
Die IG-Akkordeon setzt sich zum Ziel, das Akkordeon mit seinen
weitreichenden Möglichkeiten auf allen Ebenen zu fördern und zu
unterstützen, das heisst:
| a) |
Im musikalischen, pädagogischen und instrumentenbaulichen
Bereich Qualität und Engagement zu fordern
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| b) |
Den Kontakt zu andern Musikern, schulischen und/oder
musikalischen Institutionen, Komponisten, Verlagen und
Akkordeonherstellern zu suchen und zu pflegen
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| 1.4 |
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
| a) |
Ein vielseitiges Angebot an Weiterbildungsmöglichkeiten |
| b) |
Organisation von Konzerten und Wettbewerben, oder Mithilfe dabei |
| c) |
Erstellen und Verwalten von Literaturlisten |
| d) |
Vermittlung und Beratung beim Kauf von neuen Instrumenten oder Occasionen |
| e) |
Unterstützung bei der Suche nach Lehrkräften, Arbeitsstellen und Stellvertretungen |
| f) |
Fördern von Kompositionsaufträgen für Akkordeonliteratur |
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| 2. |
Mitgliedschaft |
| 2.1 |
Die IG-Akkordeon besteht aus folgenden Mitglieder-Kategorien:
| a) |
Berufsausübende Akkordeonlehrkraft |
| b) |
Akkordeonstudent (Musikalische Erstausbildung) |
| c) |
Akkordeon-Orchesterleiter |
| d) |
Amateur-Akkordeonspieler |
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| 2.2 |
Der Beitritt, welcher Volljährigkeit voraussetzt, hat auf dem
offiziellen Formular zu erfolgen und ist an das Sekretariat zu
richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und bedingt für das
Mitglied die Anerkennung dieser Statuten. Der Vorstand kann die
Aufnahme ohne Grundangabe verweigern.
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| 2.3 |
Der Besuch der Generalversammlung ist für alle Mitglieder obligatorisch.
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| 2.4 |
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den von der Generalversammlung
festgelegten Jahresbeitrag für die entsprechende Mitglieder-Kategorie
fristgerecht zu bezahlen.
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| 2.5 |
Der Austritt kann nur schriftlich auf Ende des laufenden
Kalenderjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist,
erfolgen und ist an das Sekretariat zu richten.
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| 2.6 |
Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
dem Verband schadet, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem
Ausgeschlossenen steht der Rekurs in Form eines Antrages an die
Generalversammlung offen.
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| 3. |
Organisation |
| 3.1 |
Die Organe des Verbandes sind:
| a) |
Die Generalversammlung |
| b) |
Der Vorstand |
| c) |
Die Rechnungsrevisoren |
| d) |
Die Kommissionen |
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| 3.2 |
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten
Quartal nach Abschluss des Verwaltungsjahres statt. Als
Verwaltungsjahr gilt das Kalenderjahr. Ausserordentliche
Generalversammlungen können auf Anordnung des Vorstandes oder auf
Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Anträge
müssen spätestens vier Wochen vor der entsprechenden Versammlung im
Besitze des Sekretariates sein.
|
| 3.3 |
Über die Art der Einladungen und der Publikationen entscheidet
der Vorstand. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung erfolgen.
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| 3.4 |
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
| a) |
Begrüssung (Präsenzliste) |
| b) |
Wahl der Stimmenzähler |
| c) |
Abnahme des Protokolls der letzten GV |
| d) |
Rückblick und Ausblick der Vorstandsmitglieder |
| e) |
Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes |
| f) |
Wahl des Vorstandes |
| g) |
Wahl der Revisoren (Amtsdauer 2 Jahre) |
| h) |
Festsetzung der Entschädigung für Vorstandsmitglieder |
| i) |
Festsetzung der Mitgliederbeiträge |
| k) |
Allfällige Anträge |
| l) |
Beschlussfassung über das Jahresbudget |
| m) |
Bestimmung des Datums der nächsten Generalversammlung |
| n) |
Verschiedenes |
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| 3.5 |
Alle Mitglieder haben in den Verbandsversammlungen das gleiche
Stimm- und Wahlrecht.
|
| 3.6 |
Die Entscheidung über die Art der Wahlen und Abstimmungen steht
der Versammlung zu. Für Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache
Mehr. Bei Stimmengleichheit ist der Stichentscheid des Präsidiums
ausschlaggebend. Beim Co-Präsidium fällt der Versammlungsleitende die
Entscheidung.
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| 3.7 |
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Präsidium,
Sekretariat und Finanzen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können für
die Erfüllung ihrer Aufgaben Kommissionen bilden. Der Vorstand wird
jeweils von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr
gewählt. Er leitet und besorgt die Verbandsangelegenheiten nach innen
und aussen.
|
| 3.8 |
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt das Präsidium oder Co-
Präsidium kollektiv mit dem Sekretariat oder den Finanzen. In Verkehr
mit Bank und Post ist das für die Finanzen verantwortliche
Vorstandsmitglied zur Einzelunterschrift bevollmächtigt.
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| 3.9 |
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, alle Angelegenheiten
des Verbandes nach den Befugnissen, welche die Statuten und die
Verbandsversammlung ihm einräumen, oder die nicht anderweitig geregelt
sind, bestmöglichst zu besorgen und die Verbandsinteressen zu
vertreten.
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| 3.10 |
Die Entschädigung des Vorstandes wird von der Generalversammlung festgelegt.
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| 3.11 |
Für die Teilnahme an Sitzungen haben die Vorstands- und
Kommissionsmitglieder Anspruch auf eine Spesenentschädigung. Diese
wird von der Generalversammlung festgelegt.
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| 3.12 |
Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt schriftlich auf die
Generalversammlung, unter Beachtung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist, einreichen.
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| 3.13 |
Zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen, prüfen die Finanzen und Rechnungen mindestens einmal pro Jahr
und erstatten der GV schriftlichen Bericht. Sie stellen Antrag auf
Annahme oder Rückweisung der Jahresrechnung.
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| 3.14 |
Für die Schulden des Verbandes haftet ausschliesslich das
Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
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| 3.15 |
Die IG-Akkordeon kann aufgelöst werden, bei Zahlungsunfähigkeit,
wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann oder
ein Auflösungsbeschluss mit einer Vierfünftelmehrheit vorliegt. Die
diesen Beschluss fassende Generalversammlung bestimmt nach Erfüllung
bestehender Verpflichtungen über die Verwendung des vorhandenen
Vermögens.
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